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   VG München, 17.09.2008 - M 18 K 07.1345   

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VG München, 17.09.2008 - M 18 K 07.1345 (https://dejure.org/2008,73847)
VG München, Entscheidung vom 17.09.2008 - M 18 K 07.1345 (https://dejure.org/2008,73847)
VG München, Entscheidung vom 17. September 2008 - M 18 K 07.1345 (https://dejure.org/2008,73847)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Feststellungsklage; kein konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 18.04.1985 - 3 C 34.84

    Transparenzliste

    Auszug aus VG München, 17.09.2008 - M 18 K 07.1345
    Im Rahmen der Prüfung des § 52 Nr. 5 VwGO ist bei einer gegen den Staat gerichteten Klage zur Klärung der Frage, wo der Beklagte seinen Sitz hat, auf die Behörde abzustellen, die für den Staat gehandelt hat oder handeln soll, unabhängig davon, ob dieser Behörde die Vertretung im Verwaltungsrechtsstreit obliegt (vgl. BVerwG, Urt. vom 18.4.1985, 3 C 34/84, recherchiert in Juris, dort RdNr. 33).
  • BVerwG, 30.09.1999 - 3 C 39.98

    Feststellungsklage; vorbeugender Rechtsschutz; qualifiziertes

    Auszug aus VG München, 17.09.2008 - M 18 K 07.1345
    Der von der Klagepartei begehrte Rechtsschutz betrifft daher die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen, die nicht vom verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz umfasst ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 30.9.1999, 3 C 39/98, recherchiert in Juris, dort RdNr. 17).
  • VGH Bayern, 26.03.2001 - 9 B 96.1129
    Auszug aus VG München, 17.09.2008 - M 18 K 07.1345
    Damit liegt ein nicht generell unzulässiges Feststellungsbegehren vor (BayVGH, Urt. vom 26.3.2001, 9 B 96.1129, recherchiert in Juris, RdNr. 30).
  • VG München, 21.05.2021 - M 28 E 20.1922

    Zur Einordnung einer Pyrolyseanlage nach 17. BImSchV

    Jedenfalls aber spätestens seit dem Zeitpunkt, zu dem sich die Parteien vor Gericht zur Sache eingelassen haben und durch ihre Anträge ihre Rechtsstandpunkte erneut klargestellt haben, dürfte zwischen ihnen hinreichender Streit um die von der Antragstellerin aufgeworfene Rechtsfrage bestehen (siehe dazu: BVerwG, U.v. 30.6.2005 - 7 C 26/04 - juris Rn. 26; BayVGH, U.v. 10.7.2006 - 22 BV 05.457 - juris Rn. 31; VG München, U.v. 17.9.2008 - M 18 K 07.1345 - juris Rn. 16).

    Daher betrifft der von der Antragstellerin begehrte Rechtsschutz lediglich die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen, die nicht vom verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz umfasst ist (s.o.; vgl. auch: BVerwG, U.v. 7.5.1987 - 3 C 53/85 - juris Rn. 23 f.; OVG NW, U.v. 27.6.1996 - 13 A 4024/94 - juris Rn. 3; VG München, U.v. 17.9.2008 - M 18 K 07.1345 - juris Rn. 16).

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